Glossar
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A
- Abfindung
- Für die Beendigung einer Rechtsstellung (z. B. der Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft als Gesellschafter) zu zahlender Geldbetrag.
- Abschreibung
- Buchmäßiger Wertverzehr eines Wirtschaftsgutes, der jährlich als bestimmter Prozentsatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten als steuerlicher Aufwand geltend gemacht und gegen bestimmte Einkünfte verrechnet werden Kann. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten werden so über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes verteilt.
- Abschreibung (handelsrechtlich)
- Nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelter Wertverlust eines Vermögensgegenstandes, der als Aufwendung zu einer Minderung des Jahresergebnisses führt (steuerlich: Absetzungen für Abnutzung - "AfA" -, die den Gewinn bzw. den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten und mithin das zu versteuernde Einkommen mindern.
- Abschreibung (linear)
- Gleich bleibender jährlicher, vom Gesetzgeber vorgegebener Betrag, um den sich der Buchwert abnutzbarer Gegenstände mindert (Gebäudeabschreibung Fondsobjekt: 50 Jahre).
- Agio
- Begriff, ursprünglich aus dem Wertpapiergeschäft. Aufgeld oder Aufschlag (normalerweise fünf Prozent) auf den Nennwert (100 Prozent) der Gesellschaftsbeteiligung/ Zeichnungssumme/ Kapitaleinlage. Geldbetrag, der von einem Kapitalanleger zusätzlich zu der vereinbarten Kapitalanlage an die Gesellschaft zu zahlen ist.
- Altersvorsorge
- Vermögensbildung- und anlage zur Sicherung des Unterhalts und des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben. Besteht in der Regel aus drei Elementen: gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersvorsorge, private Altersvorsorge.
- Anlaufkosten
- Kosten, die beim Start eines Unternehmens entstehen. Beispielsweise Gründungskosten für Rechtsberatung, Notar, Handelsregistereintrag. Außerdem Kosten für die Erarbeitung des Fondskonzepts, für Prospekterstellung und Prospektprüfung, Schätzgutachten, Eigenkapitalplazierung, Fremdkapitalbeschaffung, Steuerberatung, Treuhandschaft, Geschäftsbesorgung, Mittelverwendungskontrolle, Zwischenfinanzierung usw.
- Anlaufverluste
- Verluste in der Investitionsphase.
- Anleihegläubiger
- Im Obligationenbuch eingetragener Erwerber von Anleihenobligationen der Gesellschaft
- Anschaffungskosten
- Summe aller Aufwendungen für einen (Immobilien-) Kauf. Setzen sich u. a. Aus dem Kaufpreis und den sonstigen übernommenen Leistungen wie Kosten der Vertragsvermittlung, des Vertragsabschlusses, der Besichtigung sowie Steuern, die mit der Anschaffung zusammenhängen (z. B. Grunderwerbsteuer), ferner sog. anschaffungsnahen Aufwendungen zusammen. Steuerlich absetzungsfähig in Form der Absetzung für Abnutzung (AfA), soweit auf Gebäude oder andere absetzbare Wirtschaftsgüter entfallend.
- Anschlussfinanzierung
- Neufinanzierung des von der Beteiligungsgesellschaft aufgenommenen Grundschulddarlehens nach Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums.
- Anteilsfinanzierung
- Vollständige oder teilweise Finanzierung einer Gesellschaftseinlage durch Fremdkapital, z. B. durch Aufnahme eines Darlehens durch den Gesellschafter.
- Ausschüttung
- Sämtliche nach Abzug aller Ausgaben verbleibenden Einnahmenüberschüsse werden nach Abzug einer angemessenen Liquiditätsreserve an die Kommanditisten/Treugeber der Beteiligungsgesellschaft verteilt. Die Ausschüttung an die Kommanditisten/Treugeber der Beteiligungsgesellschaft erfolgt halbjährlich im Verhältnis ihrer Kapitalanteile.
- Aussenanlagen
- Parkplätze, Gartenanlagen etc.
- Auszahlungen
- Auszahlungen der Beteiligungsgesellschaft an die Anleger, d. h. Darlehensrückzahlungen, Zinszahlungen und Dividendenausschüttungen.
B
- Bauherrn und Fondserlass
- Verwaltungserlass zur steuerlichen Regelung von Bauherrenmodellen und Immobilienfonds.
- Beirat
- Gremium aus zwei bis fünf Personen, das die Interessen der Kapitalanleger vertritt und mehrheitlich von ihnen aufgestellt und gewählt wird. Unterstützt und berät die Fondsgeschäftsführung nicht im Tagesgeschäft, sondern in wichtigen Fragen der Unternehmenspolitik und berichtet den Anlegern.
- Beitrittserklärung
- Vereinbarung, mit der der Anleger der Kommanditgesellschaft beitritt.
- Beteiligungsbetrag
- Betrag, den der Anleger gemäß Beitrittserklärung in die Beteiligungsgesellschaft investieren.
- Beteiligungsgesellschaft
- Eine Gesellschaft, an der die Anleger mit ihrem jeweiligen Beteiligungsbetrag entweder direkt als Kommanditist oder als Treugeber über die Treuhandkommanditisten beteiligt sind.
- Beteiligungskapital
- Aktienkapital der Beteiligungsgesellschaft, das von den Anlegern aufgebracht wird, d. h. abzüglich der von den Gründungsaktionären gehaltenen Aktien und Aktionärsdarlehen
- Beteiligungsprospekt
- Angebotsbroschüre mit wesentlichen Eckdaten und Verträgen des geschlossenen Fonds. Prospektbestandteile: Beschreibung der wirtschaftlichen, steuerlichen, und rechtlichen Konzeption, der wichtigen Fondspartner, der Chancen und Risiken. Zahlenwerk mit Investitions-, Finanzierungs-, Ergebnis und Liquiditätsplanung. Vertragswerk mit Kommanditgesellschaftsvertrag, Zeichnungsschein bzw. Beitrittserklärung. Erfordernis der Prospektwahrheit und -klarheit. Prospektherausgeber haftet für richtigen und vollständigen Prospektinhalt.
- Beteiligungstreuhänder
- Treuhänder, der im eigenen Namen, jedoch im Treuhandauftrag und für Rechnungen eines anderen, eine Beteiligung an einer Gesellschaft übernimmt und hält.
- Betriebsergebnis
- Gewinn oder Verlust als Differenz aus jährlich abgegrenzten Erträgen (z. B. Zinserträge) und Aufwendngen (Personalaufwand, Abschreibungen und sonstiger Sachaufwand). Diese steuerlich ausgerichtete, periodengerecht abgegrenzte Betriebsergebnisrechnung unterscheidet sich von der Liquiditätsrechnung (Zu- und Abflussrechnung) mit ihren Begriffen Einnahmen, Ausgaben, Überschuss, Unterdeckung).
- Blind Pool - Fonds
- Mehrere in einem Fonds zusammengelegte Projekte, bei denen noch nicht alle Produktionen vertraglich abgeschlossen sind.
- Bonität eines Mieters
- Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit eines Mieters.
- Buchwert
- Wert eines Wirtschaftsgutes in den Geschäftsbüchern des Fonds zum Jahresende. Durch jährliche Abschreibungen verringert sich der ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungswert schrittweise. Buchwert weicht regelmäßig vom tatsächlichen erzielbaren Marktpreis oder Verkehrswert ab. Abschreibungssätze richten sich nicht nach dem Markt, sondern sind in amtlichen Abschreibungstabellen festgelegt.
C
- Copyright
- Urheberrecht
- Cost-Average-Effekt
- Durch die regelmäßige Einzahlung gleichbleibender Beträge in Wertpapiere mit schwankenden Kursen eintretender Effekt der Verringerung des durchschnittlichen Kaufpreises: Bei höheren Kursen werden weniger, bei niedrigen Kursen werden mehr Stücke erworben als beim regelmäßigen Kauf einer gleichen Anzahl von Wertpapieren. Bei schwankenden Kursen und einer gleichen langfristigen positiven Kursentwicklung ergibt sich daraus ein positiver Effekt auf die Entwicklung des Gesamtportfolios. Analog tritt dieser Effekt beim Zukauf einzelner Immobilien zu unterschiedlichen Preisen und Marktschwankungen ein.
D
- Damnum
- Teil der Kosten eines Kredits (Kosten der Kreditbeschaffung und Teil der Kreditzinsen), der als Einmalbetrag, z. B. im Wege des Einbehalts von dem Auszahlungsbetrag eines Darlehens, gezahlt wird.
- Darlehen
- Siehe "Grundschulddarlehen".
- Degressive Abschreibung
- Zeitliche Abschreibungsmethode, bei der die jährliche Abschreibung (Absetzung für Abnutzung, AfA) mit einem festen Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert des Wirtschaftsgutes errechnet wird. Gegensatz: lineare AfA (fester Prozentsatz bezogen auf ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungswert).
- Dienstbarkeit
- Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass ein anderer das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf, dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum des belasteten Grundstücks ergibt (geregelt in §§ 1018 bis 1029 und 1090 bis 1093 BGB).
- Direktkommanditist
- Anleger, der sich unmittelbar als Kommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt und auch persönlich ins Handselsregister eingetragen wird.
- Drei-Objekt-Grenze
- Von der Rechtssprechung festgelegte, typisierte Grenze, bei deren Überschreiten die private Vermögensverwaltung in eine gewerbliche Tätigkeit umschlägt.
E
- Effektivzins
- Gesamtkosten eines Kredits als vom Hundert-Satz des Kredits (Einzelheiten zur Berechnung des Effektivzinses sind in § 4 der Preisangabenverordnung geregelt).
- Eigenkapital
- Auch Eigenmittel genannt. Differenz zwischen Vermögen und Schulden eines Unternehmens. Bei Fonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) besteht es aus Kommanditkapital, Rücklagen, Gewinnvortrag und - aus der Bilanz nicht erkennbaren - stillen Reserven, Eigenkapital + Fremdkapital (von Banken, Lieferanten oder sonstigen Kreditgebern) = Gesamtkapital der Gesellschaft.
- Einheitswert
- Früher steuerlicher Wert zur Bewertung von Immobilienvermögen.
- Einkaufsfaktor
- Faktor, mit dem die Jahresmieteinnahmen multipliziert werden, um den Preis einer Immobilie zu bestimmen.
- Einkunftserzielungsabsicht
- Absicht, langfristig einen Totalüberschuss zu erzielen.
- Endfinanzierung
- Langfristiger Kredit, dessen Ausreichnung häufig von bestimmten Voraussetzungen (wie z. B. der Eintragung von Grundpfandrechten im Grundbuch zu Gunsten des Kreditgebers) abhängt.
- ESt-Spitzenbelastung
- ESt-Grenzsteuersatz = Höchststeuersatz
- EstG
- Einkommensteuergesetz
- EStR
- Einkommensteuerrichtlinien
- Evaluieren
- Bewerten, beurteilen
F
- Feststellungserklärung
- Steuererklärung der Fondsgesellschaft
- Festverzinsliche Wertpapiere
- Verzinsliche Anleihen zu einem festen Zinssatz, die von Unternehmen oder Institutionen (Bund, Länder usw.) herausgegeben werden.
- Fiktiver Gewerbebetrieb
- Vermögensverwaltende Gesellschaft, die durch eine oder mehrere Kapitalgesellschaften gewerblich geprägt ist (§15 Abs. 3 EstG)
- Finanz- und Investitionsplan
- Im Finanz- und Investitionsplan werden die Mittelherkunft und die Mittelverwendung der Gesellschaft dargestellt.
- Fremdkapital
- Bankdarlehen der Basler Kantonalbank und Aktionärsdarlehen
G
- Gemeinschaftsfläche
- Teil eines Gebäudes oder Grundstücks, der bzw. das von mehreren Berechtigten (z. B. mehreren Mietern oder dem Eigentümer und dem Mieter benutzt werden kann.
- Gesamtkapital
- Gesamte Aktienkapital der Beteiligungsgesellschaft (Inhaber - und Namensaktien).
- Geschäftsführung einer Gesellschaft Recht und Pflicht zur Führung der Geschäfte einer Gesellschaft.
- Die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft steht nach dem Gesetz regelmäßig dem/den persönlich haftenden Gesellschafter(n) zu.
- Geschäftsführungsbefugter Kommanditist
- Kommanditist, der zur Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist (die Einkünfte einer Kommanditgesellschaft, bei der keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, gelten steuerlich als gewerbliche Einkünfte, wenn nicht mindestens ein Kommanditist zur Geschäftsführung befugt ist).
- Geschäftsveräußerung im Ganzen
- Veräußerung eines ganzen, funktionsfähigen Unternehmens bzw. einer Immobilie einschließlich Miet- und Wartungsverträgen.
- Geschlossener Immobilienfonds
- Kapitalsammelstelle für Einzahlungen von Kapitalanlegern für eine Investition in regelmäßig feststehender Höhe. Ein geschlossener Immobilienfonds wird regelmäßig in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Kommanditgesellschaft) geführt. Ist das erforderliche Kapital eingezahlt, wird der Fonds geschlossen; der Kreis der Kapitalanleger ist also begrenzt.
- Gesellschafterversammlung
- Jährliche, regelmäßige (ordentliche) oder seltener unregelmäßige (außerordentliche Versammlung der Fondsgesellschafter. Wesentliches Forum der Anlegermitbestimmung. Gesellschaftsvertrag regelt Form und Frist der Versammlung. Wichtige Tagesordnungspunkte (TOPs): Bericht der Geschäftsführung, Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses, Entlastung von Geschäftsführung und Beirat, Beschlüsse über Ausschüttung, Beiratswahl, Ausschuss von Gesellschaften, Änderung der Geschäftspolitik.
- Gesellschaftsvertrag
- Geschäftsgrundlage für die Kapitalanlage. Vertrag regelt insbesondere Unternehmensziel, Kapitaleinlagen, Rechte und Pflichten von Gesellschaftern und Geschäftsführung, Ergebnisverteilung, Informations-, Kontroll- und Mitbestimmungsrechte der Anleger, Anteilsübertragung, Kündigung und Abfindungsguthaben (Auseinandersetzung) sowie Auflösung, (Liquiditation) der Beteiligungsgesellschaft.
- Gewerbeimmobilien
- Gebäude und Grundstücke, die nicht zu Wohnzwecken, sondern zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, wie z. B. Bürogebäude oder Geschäftshäuser.
- Gewerblicher Grundstückshandel
- Umschlagen der privaten Vermögensveraltung in eine gewerbliche Tätigkeit.
- Gleichgerichtete Leistungsbeziehungen
- Angebot eines Servicepaketes
- GmbH & Co. KG
- Besondere Ausprägung der im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelten Kommanditgesellschaft (KG). Der unbegrenzt haftende Gesellschafter (Vollhafter, Komplementär, persönlich haftender Gesellschafter/phG) ist keine natürliche Person wie bei der reinen KG, sondern eine juristische Person (GmbH). Übliche Form bei geschlossenen Fonds aus Gründen der Risikobegrenzung für den Vollhafter.
- Gründungskommanditist
- (Vom Gesetz nicht verwendete) Bezeichnung für einen Kommanditisten der bei die Gründung einer Kommanditgesellschaft mitgewirkt hat.
- Grundbesitzwert
- Aktueller steuerlicher Wert zur Bewertung von Immobilienvermögen.
- Grundschulddarlehen
- Darlehen, das die Beteiligungsgesellschaft in der Währung Euro aufgenommen hat.
H
- Haftsumme (auch: Hafteinlage)
- Der Betrag, mit dem ein Kommanditist im Handelsregister Eingetragen ist und der die Haftung dieses Kommanditisten gegenüber Gläubigern der Kommanditgesellschaft begrenzt.
- Handelsregister (HR)
- Öffentliches Verzeichnis beim zuständigen Amtsgericht. Registriert werden Vollkaufleute, die ein im Handelsgesetzbuch (HGB) genanntes Handelsgewerbe betreiben. Im Handelsregister Abteilung A (HRA) werden Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaft/KG oder GmbH & Co. KG, offene Handelsgesellschaft /oHG eingetragen, in Abteilung B (HRB) Kapitalgesellschaften, z. B. GmbH, AG. Die (Direkt-)Kommanditisten werden mit Vor-, Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort und Einlagebetrag eingetragen. Nicht mehr eingetragen wird heute der Beruf des Anlegers.
- HGB
- Handelsgesetzbuch
I
- Immobilien AG
- Aktiengesellschaft, deren Geschäftszweck der Erwerb, die Entwicklung, die Verwaltung und/oder die Veräußerung von Immobilien ist.
- Inflation
- Wertverluste der Kaufkraft einer Währung.
- Initiator
- Person oder Gesellschaft, der ein Investitionsprojekt startet (initiiert) und dafür öffentlich privates Anlagekapital einwirbt. Erstellt zusammen mit Beratern die Fondskonzeption und den Emissionsprospekt. Besorgt das Fondskapital von Anlegern und Banken und übenimmt die Fondsgeschäftsführung.
- Insolvenzverfahren
- Zahlungsunfähigkeitsverfahren
- Interner Zinsfluß
- Methode zur Berechnung einer Rendite, die die Höhe von Zahlungsein- und ausgängen sowie deren zeitlichen Bezug berücksichtigt. Bei dieser Methode werden die Zahlungsein- und -ausgänge rechnerisch in Zins- und Tilgungsanteile aufgeteilt. Die Zinsanteile ergeben sich aus dem jeweiligs gebundenen Kapital und einem über die Laufzeit des Betrachtungszeitraums konstanten Zinsfluß. Die verbleibenden Tilgungsanteile führen jeweils zu einer Änderung des gebundenen Kapitals, das zum Ende des Betrachtungszeitraums zu Null wird. Der so ermittelte Zinsfluß ("interner Zinsfluß") ist ein Maß für die Verzinsung des jeweils noch gebundenen Kapitals. Der interne Zinsfluß trifft keine Aussage über die Verzinsung des ursprünglichen Kapitals.
- Interner Zinsfluß
- Kennzahl für die Rendite, bei der die Verzinsung auf das jeweils effektiv eingesetzte Eigenkapital ermittelt wird.
- Investitions- und Finanzierungsplan
- Übersicht über die Verwendung der für eine Investition benötigten Mittel (Investitionsplan) und über die Herkunft dieser Mittel (Finanzierungsplan).
- Investitionsphase
- Fondsstart über ca. ein bis zwei Jahre. Fondskonzeption, Prospekterstellung, Beschaffung von Fremd- und Eigenkapital.
- Investitionsplan
- Plan als Teil der gesammten Unternehmensplanung weist sämtliche wichtigen Kosten während des Fondsbeginns aus: Anschaffungs- oder HerstellungskosteN, Baunebenkosten, Zwischenfinanzierungszinsen, Anlaufkosten (siehe dort), Sonstiges, Liquiditätsreserve. Die Summe ist das Gesamtinvestitionsvolumen, oft Gesamtaufwand genannt, und muss sich betragsmäßig mit dem Finanzierungsvolumen (Eigen- und Fremdkapital des Fonds) decken. Der Investitions- oder Mittelverwendungsplan entspricht in etwa dem Vermögensbestand einer Planbilanz, der Finanzierungs- oder Mittelherkunftsplan dem Kapitalbestand einer Bilanz.
- Investitionsvolumen
- Summe aller Investitionen in diesem Fonds inkl. Aller dafür erforderlichen Kosten gemäß Finanz- und Investitionsplan.
- IRR ("Internal Rate of Return" bzw. Interner Zinsfluß)
- Der renditeorientierte Anleger wird bestrebt sein, Einnahmen zeitlich vorzuziehen und die Ausgaben in die Zukunft zu verschieben. Die Reniteberechnung nach der Methode des internen Zinsflusses berücksichtigt dies durch Abzinsen der einzelnen Zahlungsströme zu den jeweils angenommenen Fälligkeitsterminen. Es wird der Abzinsungssatz ermittelt, bei dem die Summe der Barwerte der Ein- und Auszahlungen gleich groß sind und dadurch zu einem Kapitalwert von 0 führen. Die interne Zinsflussmethode ist eine von den zahlreichen bekannten mehrperiodischen finanzmathematischen Methoden der Investitionsrechnung. Sie ist hinsichtlich der Prognostizierbarkeit nicht vergleichbar mit der Rendite von festverzinslichen Wertpapieren mit ihren weitgehend garantierten Zinsen und der Sicherheit des dort angelegten Kapitals. Zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit verschiedener Investitionen hat sie sich aber weitgehend durchgesetzt.
J
- Jahresabschluß
- Gesetzlich vorgesehene Bilanz (zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellter Abschluss des Verhältnisses des Vermögens und der Schulden) und Gewinn- und Verlustrechnung (Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres).
- Joint-Venture
- Unternehmensverbindung, Zusammenschluß von selbständigen Unternehmen zum Zweck der gemeinsamen Durchführung von Projekten.
K
- Kapitaleinlage
- Eigenkapital (Kommanditeinlage), das ein Anleger gemäß Beitrittserklärung in die Fondsgesellschaft investiert.
- Kaufpreisfaktor
- Multiplikator zur Ermittlung eines Kaufpreises, mit dem die im Zeitpunkt des Verkaufs vorliegenden Nettimieteinnahmen multipliziert werden.
- Kommanditbeteiligung
- Anteil eines Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft. Die Höhe der Kommanditbeteiligung ergibt sich aus der übernommenen Pflichteinlage; dieser Betrag ist für den Anteil des Kommanditisten am Ergebnis (Gewinn und Verlust) und am Vermögen der Kommanditgesellschaft sowie für die Verwaltungsrechte des Kommanditisten (wie z. B. das Stimmrecht) von Bedeutung.
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Personalhandelsgesellschaft, bei der bei einem oder mehreren Gesellschaf-ten die Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft auf den im Han-delsregister eingetragenen Betrag beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem oder den anderen Gesellschafter(n) eine Beschränkung der Haftung nicht nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). Vorschriften über die Kommanditgesellschaft enthalten §§ 161 bis 177 a HGB.
- Kommanditist
- Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, bei dem die Haftung gegen über den Gläubigern der Gesellschaft auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist.
- Kommanditkapital
- Kaptial, das die Kommanditisten (nur in Höhe ihrer nominellen Einlage haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft) aufbringen. Entspricht - ausgenommen Einlagen der Gründungskommanditisten - dem Platzierungskapitalvolumen. Neben dem Fremdkapital (Bankdarlehen) wesentlicher Teil des Gesamtkapitals einer Kommanditgesellschaft (Fonds).
- Kommanditkapital
- Gesellschaftskapital einer Kommanditgesellschaft.
- Komplementär
- Persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft.
L
- Leerstand
- Nicht vermietete Flächen eines Gebäudes.
- Leerstandsrate
- Nicht vermietete Fläche eines Gebäudes, ausgedrückt in Prozent der Gesamtmietfläche.
- Leistungskennlinie
- Der Verlauf dieser Kennlinie oder Leistungkurve (engl. Power curve) zeigt an, welche Leistung ein bestimmter Anlagentyp bei welcher Windgeschwindigkeit erbringt. Dabei wird die Leistung in Kilowatt (kW) gemessen, die Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde (m/s). Hersteller von Windenegieanlagen verfügen für ihre jeweiligen Anlagentypen über detaillierte, mindestens theoretische Leistungsverläufe.
- Liebhaberei
- Fehlen von Einkunftserzielungsabsicht.
- Liquide Mittel
- Barmittelreserve der Beteiligungsgesellschaft für unvorhergesehene Ausgaben. Im Finanz- und Investitionsplan als Teil der Mittelverwendung aufgeführt.
- Liquidität
- Fähigkeit eines Individuums, eines Unternehmens oder einer Volkswirtschaft, allen fälligen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Eine hohe Liquidität kann die Rentabilität eines Unternehmens beeinflussen, da liquide Mittel überwiegend unverzinslich sind oder nur gering verzinst werden.
- Liquiditätsreserve
- Barmittelreserve der Beteiligungsgesellschaft für unvorhergesehene Ausgaben. Im Finanz- und Investitionsplan als Teil der Mittelverwendung aufgeführt.
- Liquiditation
- Beendigung der laufenden Geschäfte, Einziehung der Forderungen, Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld und Befriedigung der Gläubiger einer aufgelösten Gesellschaft (geregelt in §§ 145 bis 158 HGB).
M
- Marktmietzins
- Miete, die auf dem freien Markt für ein vergleichbares Mietobjekt erzielt werden kann.
- Mietgarantie
- Garantievertrag, wonach eine andere Person als der Mieter die Zahlung der Miete unter bestimmten Voraussetzungen garantiert.
- Mindestbesteuerung
- Seit Anfang 1999 in §2 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EstG) geregelt. Gewinne und Verluste derselben Einkunftsart müssen verrechnet werden. Weitere Verluste bis zu € 51.500 bei Unverheirateten und € 103.000 bei Verheirateten (Splitting) mit Gewinnen anderer Einkunftsarten verrechenbar. Weitere Verluste nur bis 50 Prozent der verbleibenden Gewinne verrechenbar. Weitere Verluste in Vorjahr/Folgejahre rück- bzw. vortragbar.
- Minusvermögen
- negative Werte > positive Werte.
- Mittelherkunft
- Unter "Mittelherkunft" wir die Herkunft der für die geplante Investition erforderlichen Mittel (Kommanditeinlagen, Agio und Bankdarlehen) dargestellt ("Finanzplan").
- Mittelverwendung
- Unter "Mittelverwendung" wird die Verwendung dieser Mittel für die Durchführung der Investition dargestellt, unter Aufschlüsselung der einzelnen Investitionskosten ("Investitionsplan").
- Mittelverwendungskontrolle
- Kontrolle der Verwendung der von Kapitalanlegern eingezahlten Gelder, z. B. durch eine Steuerberatungsgesellschaft. Neutrale Überwachung der Anlegergelder in der Investitionsphase des Fonds. Kontrolleur ist meistens ein Standesrechter (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), gelegentlich eine Bank. Die von den Anlegern auf ein Treuhandkonto des Kontrolleurs eingezahlten Kapitaleinlagen plus Agio werden erst nach Erfüllung bestimmter Freigabekriterien (z. B. Nachweis Bauvertrag, Platzierungsgarantie) an den Fonds oder Dritte ausgekehrt.
N
- Nebenkosten
- Betriebskosten, die durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Grundstücks laufend entstehen. Eine Aufstellung der Nebenkosten, deren Zahlung durch den Mieter in Mietverträgen häufig vereinbart wird, findet sich in einer Anlage zu der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (so genannte zweite Berechnungsverordnung).
- Nichtvalutierungsbestätigung
- Bestätigung eines Grundpfandrechtsgläubigers, dass die Forderung, die ein Grundpfandrecht sichert, (z. B. durch vollständige Rückzahlung eines Darlehens) erloschen ist.
- Nutzungsphase
- Vermietungsphase.
O
- Objektgesellschaft
- (Vom Gesetz nicht verwendete Bezeichnung) für eine Gesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und/oder das Halten eines bestimmten Vermögensgegenstandes ("Objekt") ist.
P
- Patronatserklärung
- Schirmherrschaftserklärungen
- Persönlich haftender Gesellschafter
- siehe Komplementär
- Pflichteinlage
- Einlage (z. B. Geldbetrag), die ein Gesellschafter (z. B. ein Kommanditist) aufgrund des Gesellschaftsvertrages an die Gesellschaft (z. B. an die Kommanditgesellschaft), an der er beteiligt ist, zu leisten.
- Platzierungsgarantie
- Zusicherung gegenüber dem Kapitalanleger, dass das Platzierungs- oder Emissionskapital eines geschlossenen Fonds vollständig gezeichnet wird. Der Garant gewährleistet, dass er oder ein Dritter eventuelle Platzierungsreste zu einem bestimmten Zeitpunkt übernimmt.
- Platzierungsgarantie
- Garantievertrag, wonach sich ein Garantiegeber verpflichtet, nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht anderweitig übernommene Beteiligungen bis zu einer bestimmten Höhe, (selbst oder durch Dritte) zu übernehmen.
- Prospektprüfung
- Prüfung des öffentlichen Beteiligungs- oder Emissionsprospekts durch Wirtschaftsprüfer (WP) bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG). Der Wohnungswirtschaftliche Fachausschuss (WFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW), Düsseldorf, hatte 1983 und 1987 Prüfungsgrundsätze formuliert. Den aktuellen "IDW Standard": Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Prospekten über öffentlich angebotene Kapitalanlagen ((IDW S 4) hat der WFA am 01.09.2000 verabschiedet. Auftraggeber und Prospektherausgeber - meistens identisch - müssen sich lt. IDW S 4 verpflichten, im Prospekt nicht auf Prüfungsauftrag oder gutachten hinzuweisen.
R
- Rendite
- Der Gesamterfolg eines angelegten Kapitals, meist als Teil (z. B. in Prozenten) des angelegten Kapitals ausgedrückt.
S
- Sensitivitätsanalyse
- Die Prognoserechnungen im Prospekt beruhen auf geschlossenen Verträgen und auf Annahmen hinsichtlich zahlreicher möglicher Einflussfaktoren. In der Sensitivitätsanalyse wird beispielhaft dargestellt, welche Auswirkungen etwaige heute nicht vorhersehbare oder beeinflussbare Veränderungen wesentlicher möglicher Einflussfaktoren auf die künftige Entwicklung der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage haben können.
- Sonderwerbungskosten
- Werbungskosten, die nicht im Rahmen der Fondsgegesellschaft, sondern beim einzelnen Gesellschafter anfallen.
- Spekulationsfrist
- Frist von zehn Jahren, in der Immobilien nicht steuerfrei veräußert werden können.
- Steuerliches Einkommen
- Maßgebend für die Einkommenbesteuerung des Anlegers ist nicht der jährliche Ausschüttungsbetrag, sondern vielmehr der Anteil des Anlegers an den steuerpflichtigen Einkünften der Gesellschaft (Fonds). Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte des Fonds sind von dem Einnahmeüberschuß u. a. auch die Abschreibung abzuziehen.
T
- Totalüberschuss
- Überschuss der Einnahmen über die Verluste der Anfangsjahre
- Treugut
- Von einem Treuhänder für den Treugeber gehaltenes Wirschaftsgut.
- Treuhandgesellschaft
- Unternehmen, das treuhänderisch und uneigennützig "im Auftrag und für Rechnung" eine oder mehrerer Treugeber ((Anleger) tätig ist. Typische Treuhandschaften: Mittelverwendungskontrolle, Verwaltungstreuhandschaft,Treuhandkommanditbeteiligung, Treuhandvertrag regelt Rechte und Pflichten von Treuhänder (Treunehmer) und -geber. Spezielles Treuhandgesetz existiert nicht.
- Triple-Net-Mietvertrag
- Bei einem Triple-Net-Mietvertrag zahlt der Mieter sämtliche Betriebskosten (z. B. Versicherungen, Grundsteuer) sowie sämtliche Instandhaltungskosten einschl. der Instandhaltung von Dach und Fach.
U
- Umsatzsteueroption
- Recht eines Unternehmers, einen Umsatz, der nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei ist, als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Die Umsatzsteueroption ist bei der Vermietung von Grundstücken und Gebäuden nur (Ausnahme: Gebäude, die vor gesetzlich bestimmten Stichtagen fertiggestellt worden sind) zulässig, wenn der Mieter (oder sonstige Nutzer des Grundstücks bzw. Gebäudes) des Grundstücks ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
- Unbeschränkte Steuerpflicht
- Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD (§1 Abs. 1 EstG). Untervermietung, Vermietung eines Gegenstandes durch den Mieter an einem Dritten (sogenannter Untermieter). Die Untervermietung lässt die dem Vermieter und dem Mieter aus dem (Haupt-) Mietvertrag obliegenden Pflichten, z. B. zur Zahlung der (Haupt-)Mietzinsen, unberührt. Bei Vermietung von anderen Sachen als Wohnraum ist eine Untervermietung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig, eine solche Zustimmung kann der Vermieter, ggf. unter bestimmten Auflagen und Bedingungen, auch bereits im Mietvertrag erteilen.
Ü
- Überschussrechnung
- Steuerlich vorgesehene Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten.
V
- Veräußerungserlös
- (Weiter-) Verkaufspreis des Investitionsobjekts. Vom Erlös sind eventuell Maklerprovisionen oder sonstige Vergütungen abzuziehen, um den Veräußerungsgewinn zu ermitteln.
- Verlängerungsoption
- Recht einer Vertragspartei (z. B. eines Mieters), die Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses (z. B. eines Mietvertrages) durch einseitige Erklärung ein- oder mehrmals um bestimmte Zeiträume zu verlängern. Verlustquote, Verlustanteile in Bezug auf die Einlage. Verlustzuweisungsgesellschaft Gesellschaft, die mit hohen Verlustzuweisungen wirbt.
- Vermögensverwaltende Gesellschaft
- Eine Gesellschaft, die lediglich steuerliche Überschusseinkünfte (besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen), also nicht sonstige Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) erzielt.
- Vertretung einer Gesellschaft
- Recht, eine Gesellschaft Dritten gegenüber zu vertreten (die Vertretung einer Kommanditgesellschaft steht nach dem Gesetz dem persönlich haftenden Gesellschafter zu).
- Vorfälligkeitsvergütung
- Vergütung für vorzeitige Zahlung (vor Fälligkeit) der Kapitaleinlage. Eine Art Zinsertrag für den Anleger - steuerlich: Sonderbetriebseinnahmen.
- Vorsteuerabzug
- Abzug der einem Unternehmer von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer von der von dem abzugsberechtigten Unternehmer an das Finanzamt abzuführenden Mehrwertsteuer (geregelt in § 14 UStG).
W
- Werbungskosten
- Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen dienen und deshalb steuerlich geltend gemacht werden können.
- Wertpapier-Spezialfonds
- Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft, das aus dem eingelegten Geld der Anleger gebildet wird. Die Kapitalanlagegesellschaft tätigt nach den Regeln der Risikomischung im eigenen Namen Wertpapiergeschäfte mit dem Ziel, den Wert des Sondervermögens zu erhöhen oder möglichst hohe, regelmäßige Ausschüttungen zu erwirtschaften. Grundsätzlich unterscheiden werden je nach Anlageschwerpunkt Aktien-, Renten-, Geldmarkt, Immobilien- und gemischte Fonds. Spezialfonds werden im Vergleich zu Publikumsfonds nicht öffentlich angeboten. Sie werden in der Regel nur für bestimmte institutionelle Anleger konzipiert.
- Wertsteigerungspotenzial
- Bei Immobilien ergibt sich in der Regel im Falle von Mietsteigerungen eine entsprechende Werterhöhung der Immobilie, da sich der Kaufpreis bei Gewerbeimmobilien überwiegend nach dem Ertragswert bestimmt.
- Wohnsitzfinanzamt
- Zusätzliches Finanzamt der Gesellschafter Zinsabschlagsteuer Kapitalertragssteuer auf Zinsen, die bei der Auszahlungsstelle der Zinsen (häufig einer Bank) erhoben wird. Die Zinsabschlagsteuer wirkt steuerlich wie eine Einkommensteuervorauszahlung des Empfängers der Zinsen, ist also auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen.
Z
- Zinsfestschreibung
- Zeitraum, in dem der für ein Darlehen zu entrichtende Zins in bestimmter Höhe vertraglich festgeschrieben ist.
- Zuschlag
- Der Begriff wird in den Schweizer Dokumenten, z. B. im Emissionsprospekt, für das an die Stadtsparkasse Köln zu zahlende Agio verwendet, da der Begriff "Agio" im Schweizer Recht eine andere Bedeutung hat.
- Zwischenfinanzierung
- Kurzfristiger Kredit, der zur Finanzierung bis zur Ablösung durch einen langfristigen Kredit gegeben wird.
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